Alpen
Unsere Alpen
Mit der Gesamterneuerung der Grundlagen der Korporation 1999 veränderte sich auch die Ausgangslage für die Nutzung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Alpen grundlegend. Die beiden Teilsamen wurden aufgelöst. Grundsätzlich haben alle Korporationsbürger und Korporationsbürgerinnen das Recht, ihr Vieh auf den Alpen zu sömmern. Gemäss Art. 20 des Korporationsstatuts werden die Alpen nach ihrer Benutzungsart weiterhin als Kuh- und Rinderalpen sowie in freie Alpen eingeteilt. Ihre Bewirtschaftung richtet sich nach den kantonalen Bewirtschaftungsplänen.
Die neue gesamtheitliche Alpenverordnung wurde am 19. Dezember 1999 erlassen. Sie fiel in eine Zeit des Umbruchs der Landwirtschaft. Ihre Hauptaufgabe war deshalb, den organisatorischen Rahmen für die Nutzung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Alpen der Korporation abzustecken. Nach der primären Nutzungsart werden die Alpen in Kuhalpen und Rinderalpen aufgeteilt.
Diese Einteilung ist nicht unverrückbar. Die Alpenkommission kann über die Umteilung von Rinderalpen in Kuhalpen oder von Kuhalpen in Rinderalpen entscheiden. Sie bestimmt ebenso über die Zusammenfassung der Alpen zu Bewirtschaftungseinheiten. Sie kann auf Rinderalpen auch eine andere Bewirtschaftungsweise zulassen als durch Jungvieh, wobei die Sömmerung von Jungvieh durch Nichtkorporationsbürger gewährleistet sein muss. Die Nichtkorporationsbürger können auch auf den Rinderalpen ihr Jungvieh sömmern, sofern die Korporationsbürger ihr Kontingent nicht voll beanspruchen.
Dank einer gesamtheitlichen Lösung können Synergien besser ausgeschöpft werden, namentlich um die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der Alpen sicherzustellen. Einerseits sind weiterhin die Nutzungsinteressen der selbstbewirtschaftenden Korporationsangehörigen gewahrt, welche die Alpen mit eigenem Vieh bestossen. Andererseits werden die weiteren Interessen, wie jene der Erholungsnutzung und des Tourismus, der Jagd, der Ökologie und der Forstwirtschaft angemessen berücksichtigt.
Sämtliche Alphütten sind ausserhalb der Sömmerungszeit an Vereine, Hüttengemeinschaften oder Privatpersonen vermietet. Alphütten, die für die Alpung nicht mehr benötigt werden, sind ganzjährig fest vermietet.
Mit der Gesamterneuerung der Grundlagen der Korporation 1999 veränderte sich auch die Ausgangslage für die Nutzung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Alpen grundlegend. Die beiden Teilsamen wurden aufgelöst. Grundsätzlich haben alle Korporationsbürger und Korporationsbürgerinnen das Recht, ihr Vieh auf den Alpen zu sömmern. Gemäss Art. 20 des Korporationsstatuts werden die Alpen nach ihrer Benutzungsart weiterhin als Kuh- und Rinderalpen sowie in freie Alpen eingeteilt. Ihre Bewirtschaftung richtet sich nach den kantonalen Bewirtschaftungsplänen.
Die neue gesamtheitliche Alpenverordnung wurde am 19. Dezember 1999 erlassen. Sie fiel in eine Zeit des Umbruchs der Landwirtschaft. Ihre Hauptaufgabe war deshalb, den organisatorischen Rahmen für die Nutzung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Alpen der Korporation abzustecken. Nach der primären Nutzungsart werden die Alpen in Kuhalpen und Rinderalpen aufgeteilt.
Diese Einteilung ist nicht unverrückbar. Die Alpenkommission kann über die Umteilung von Rinderalpen in Kuhalpen oder von Kuhalpen in Rinderalpen entscheiden. Sie bestimmt ebenso über die Zusammenfassung der Alpen zu Bewirtschaftungseinheiten. Sie kann auf Rinderalpen auch eine andere Bewirtschaftungsweise zulassen als durch Jungvieh, wobei die Sömmerung von Jungvieh durch Nichtkorporationsbürger gewährleistet sein muss. Die Nichtkorporationsbürger können auch auf den Rinderalpen ihr Jungvieh sömmern, sofern die Korporationsbürger ihr Kontingent nicht voll beanspruchen.
Dank einer gesamtheitlichen Lösung können Synergien besser ausgeschöpft werden, namentlich um die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der Alpen sicherzustellen. Einerseits sind weiterhin die Nutzungsinteressen der selbstbewirtschaftenden Korporationsangehörigen gewahrt, welche die Alpen mit eigenem Vieh bestossen. Andererseits werden die weiteren Interessen, wie jene der Erholungsnutzung und des Tourismus, der Jagd, der Ökologie und der Forstwirtschaft angemessen berücksichtigt.
Sämtliche Alphütten sind ausserhalb der Sömmerungszeit an Vereine, Hüttengemeinschaften oder Privatpersonen vermietet. Alphütten, die für die Alpung nicht mehr benötigt werden, sind ganzjährig fest vermietet.